X

Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen

  • Seite 1 von 2
27.03.2021 15:54 (zuletzt bearbeitet: 28.03.2021 13:28)
#1 Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
avatar
Moderator a.D.

Dazu hat der ADAC kürzlich ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG veröffentlicht und kommentiert, dabei ging es darum:

Wer in seinem Wohnmobil auf einem Parkplatz übernachtet, der nur für Pkw zugelassen ist, verstößt gegen das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) und begeht eine Ordnungswidrigkeit. , siehe: LINK

Beachtenswert ist dabei, dass die allgemeingültige Regel (erlaubt zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit) offenbar doch nicht in jedem Fall greift und der Wohnmobilist u. U. etwas genauer hinschauen muss, wo und unter welchen Umständen er "sein müdes Haupt zur Ruhe betten darf" .

Beste Grüße, Manfred

> unterwegs mit Carado T337 (150 PS, Robot-Automatik), Bj. 11.2016 <

Forumspate


 Antworten

 Beitrag melden
27.03.2021 16:45 (zuletzt bearbeitet: 27.03.2021 16:54)
avatar  Andy
#2 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
avatar
Admin

Hi Manfred,

mit dem Link stimmt was nicht....

Das Urteil überrascht mich eigentlich auch - was hat das Landesnaturschutzgesetz damit zu tun?
Klar begeht man eine Ordnungswidrigkeit, wenn man ein Wohnmobil auf einen Parkplatz abstellt, der nur für Pkw zugelassen ist - aber doch wohl eher im Sinne der StVO - und das auch ohne Übernachtung. Es sei denn, es wurde eben nicht nur übernachtet, sondern auch noch irgendwelche Abfälle in die Landschaft entsorgt - dann hat das aber nichts mehr mit dem Pkw-Parkplatz zu tun.
Aber ich muss auch nicht jedes Urteil verstehen....

Ah - ok, Korrektur. Ich habe das inzwischen gelesen, es ging nicht um das Übernachten zur Wiederherstellen der Fahrtüchtigkeit, sondern um das Übernachten am Zielort - die Übernachtung auf dem Parkplatz war zwar einmalig, aber danach übernachtete die gute Frau weiter im gleichen Ort (offenbar auf einem regulären Stellplatz) und somit zieht das mit der Fahrtüchtigkeit nicht.
Demnach hat sie sogar gegen zwei Gesetze verstoßen, weil sie einerseits auf dem Pkw-Parkplatz gestanden hat (StVO) und weil sie unerlaubt übernachtet hat, was auch dann der Fall gewesen wäre, wenn der Parkplatz nicht ausdrücklich eingeschränkt wäre - und da man in Deutschland wegen einer Tat nur einmal bestraft werden kann, wurde offenbar das Gesetz mit dem höheren Strafmaß angewendet.
Ha, manche Urteile kann man ja doch verstehen.

     Andy      

 Antworten

 Beitrag melden
27.03.2021 16:50
#3 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
avatar
Fahrexperte

Hallo Manfred,

das ist auch bei uns (Bayern) so, hat nichts mit dem Naturschutzgebiet zu tun. Parken bzw. Übernachten darf man nur auf den Plätzen die mit dem „P“ gekennzeichnet sind. Wenn das Zusatzschild mit dem PKW Piktogramm drunter ist nicht. Wir, die schwerer als 3,5 to sind, dürfen auch auf die LKW Parkplätze 😀. Busparkplätze sind auch verboten (Uch hatte in Trier schon mal versucht einer Politesse zu erklären das wir ein Bus sind, hat aber nichts gebracht. Sie fand’s zumindest lustig und wir mussten nichts Zahlen ....

VG Hermann

Carado T449 (06/2018)

Forumspate


 Antworten

 Beitrag melden
27.03.2021 16:50 (zuletzt bearbeitet: 27.03.2021 16:50)
avatar  T67
#4 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
avatar
T67
Fahrprofi

Es gibt Camper die glaubenn mit den Spuch der " überraschend einsetzend der Müdigkeit " überall stehen zu können.

Dem ist aber nicht so.


 Antworten

 Beitrag melden
28.03.2021 13:32
#5 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
avatar
Moderator a.D.

Zitat von Andy im Beitrag #2
Hi Manfred, mit dem Link stimmt was nicht....

>> repariert (keine Ahnung, warum der "kaputt" war)

Beste Grüße, Manfred

> unterwegs mit Carado T337 (150 PS, Robot-Automatik), Bj. 11.2016 <

Forumspate


 Antworten

 Beitrag melden
28.03.2021 17:40
avatar  T67
#6 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
avatar
T67
Fahrprofi

 Antworten

 Beitrag melden
30.03.2021 14:22
avatar  rkopka
#7 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
avatar
Fahrkönner

Zitat von Womo T449 im Beitrag #3
Wenn das Zusatzschild mit dem PKW Piktogramm drunter ist nicht. Wir, die schwerer als 3,5 to sind, dürfen auch auf die LKW Parkplätze 😀.
Da haben die meisten AB Parkplätze noch Nachholbedarf. Während es für fast alle Verkehrsteilnehmer (PKW, Bike, Wowa, LKW, Bus) vorgesehene Plätze gibt, dürfte ein 3,5t Womo theoretisch (und teils auch praktisch) nirgendwo stehenbleiben (und damit meine ich nicht übernachten).

RK

Carado A361/2012


 Antworten

 Beitrag melden
30.03.2021 16:09 (zuletzt bearbeitet: 30.03.2021 16:10)
avatar  Andy
#8 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
avatar
Admin

Mit einem Motorrad darf man auch auf vielen BAB-Parkplätzen nicht stehen - da eben kein Pkw, Bus oder Lkw.
Hat sich in letzter Zeit etwas gebessert - aber noch lange nicht flächendeckend - und das gilt sogar für so manchen Parkplatz an den Landstraßen und einiges an Wanderparkplätzen, um vor allem Lkw auszuschließen, wird einfach ein Pkw-Piktogramm unter das blaue Schild gehängt - fertig.

Wir haben das i.d.R. ignoriert (was will man sonst machen, wenn man eine Pause braucht) und wurden auch nie des Platzes verwiesen - obwohl wir mehr als einmal direkt neben einem grün-weißen bzw. später blau-weißen Auto standen .....

Ich denke kritisch ist es vor allem dort, wo der Parkraum wirklich knapp ist und vor allem wenn man dann auch noch länger als üblich (also z.B. zum Übernachten) steht.
Ist natürlich kein Freibrief - jeder muss hier mit Augenmaß selber entscheiden ob er es sich traut sich auf einen Platz zu stellen, der nicht für die eigene Fahrzeugart erlaubt ist.

Zum Glück sind wir mit dem Oskar meist mit Anhänger unterwegs .... da gelten wir in D als Lkw und dürfen diese Plätze nutzen (vor allem gegen Abend wird man dann aber von den Truckern schon manchmal komisch angesehen).

     Andy      

 Antworten

 Beitrag melden
02.04.2021 22:25
#9 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
avatar
Fahranfänger

Hallo Andy,

wie du mit dem WoMo+Anhänger rechtlich "als LKW angesehen wirst", ist mir nicht ganz klar. Vielleicht habe ich da eine "Wissenslücke".
Da ich ja auch oft mit WoMo+Anhänger unterwegs bin, parke ich (bei 10m-Länge wohl sehr verständlich) bei den LKWs. Und wenn da einer (von den Ex-Kollegen) dumm schaut - juckt mich nicht. Konflikte mit der Rennleitung gab es noch nie (die haben besseres zu tun), wird es wohl auch nie geben.

Für die in den Beiträgen geschilderten Vorfälle ging es ja oft um die unrechtmäßige Übernachtung teilweise auf nicht dem Fahrzeugtyp entsprechenden Parkplätzen.
Ganz klar: Wer auf einem ausgeschilderten PKW-Parkplatz steht muß zahlen. Für das Falschparken! Und hier reden sich viele oft um "Kopf und Kragen". Denn das Übernachten muß nachgewiesen werden. Das fällt leicht, wenn der Beschuldigte selbiges auch noch selber angibt . Falschparken ist billiger als Übernachten im Naturschutz-oder-sonstwas-Gebiet! Es gilt die altbekannte Regel: Kommt ein Polizist, dann rede keinen Mist! Jedes Wort zu viel ist bares Geld. Die Anzeige kommt sowieso, ob ich nun das Diskutieren anfange oder nicht. Die Bewertung (falls ich zu Unrecht belangt werde!) überlasse ich besser meinem Anwalt - ansonsten heisst es zahlen.

Nicht zahlen brauche ich natürlich, wenn ich nicht erwischt werde (Klugscheißer!!!). Und dazu gehört das Übernachten (upps-Parken) an abgelegenen Stellen ohne Hinterlassenschaften (wozu habe ich denn einen Grauwassertank und einen Mülleimer). Meine Campingmöbel brauche ich auch nicht jedem direkt vorm Wohnmobil zeigen und ein abgelegener Wirtschaftsweg (natürlich ohne Durchfahrtsverbot und mit genügender Breite) ist in der Nacht genauso dunkel (=sehenswert), wie macher Superstellplatz.

Für alle, die sich diesem Prinzip nicht verschließen wollen empfehle ich die App Park4Night. Den (hoffentlich gesunden) Menschenverstand sollte man natürlich begleitend zu jeder App einsetzen

Gruß

Andreas


 Antworten

 Beitrag melden
02.04.2021 23:08 (zuletzt bearbeitet: 02.04.2021 23:09)
avatar  T67
#10 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
avatar
T67
Fahrprofi

Diesen ganzen Übernachtungsstress tu ich mir erst garnicht an.

Wir fahren rechtzeitig einen CP an, stellen uns auf eine Parzelle und lassen den Rest des Tages gemütlich ausklingen
Oft ist sogar ein Restaurant dabei, oder ein Pool, dann ist es perfeckt
In unserer haupt Urlaubsrichtung haben wir auf der Strecke bestimmte Plätze wo wir schon oft gestanden sind.


 Antworten

 Beitrag melden
03.04.2021 08:28 (zuletzt bearbeitet: 03.04.2021 08:34)
avatar  Andy
#11 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
avatar
Admin

Hi Andreas,

Zitat
wie du mit dem WoMo+Anhänger rechtlich "als LKW angesehen wirst", ist mir nicht ganz klar.

Das bekannte Zusatzschild mit dem Lkw-Symbol steht in D für:
Fahrzeuge über 3,5t inkl. Anhänger, ausgenommen Pkw und Busse
Und da unser Oskar ohne Anhänger ja schon 3,5t hat ist er mit Anhänger ganz sicher drüber und es ist auch weder Pkw noch Bus - also gilt alles was mit diesem Zusatzschild gekennzeichnet ist auch für uns - leider auch Überholverbote, Einfahrverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen....
(insofern war meine Aussage etwas unkorrekt - da sich der Geltungsbereich nur auf die Ausschilderungen beziehen).

Das ist allerdings nur in D so - im Ausland kann das anders sein, so gilt in A das gleiche Zeichen wirklich nur für Lkw!

Hi Dieter,

das ist natürlich eine Einstellungssache. Wir sind ja früher (quasi zwangsläufig) auch immer auf Campingplätze gefahren (mit Zelt geht das ja nur in Europa auch kaum anders - vom Norden und Ausnahmen abgesehen). In der Zwischenzeit geniesen wir es durchaus auch mal "irgendwo" zu stehen (natürlich immer nur dort wo wir auch dürfen).
Aber jeder wie er will - zum Glück gibt es die verschiedenen Möglichkeiten.

     Andy      

 Antworten

 Beitrag melden
03.04.2021 10:31
avatar  T67
#12 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
avatar
T67
Fahrprofi

Zitat von Andy im Beitrag #11

Und da unser Oskar ohne Anhänger ja schon 3,5t hat ist er mit Anhänger ganz sicher drüber und es ist auch weder Pkw noch Bus - also gilt alles was mit diesem Zusatzschild gekennzeichnet ist auch für uns -

Hallo Andy

Großer Irtum, ein Anhänger macht aus einen 3,5 to keinen LKW.

Was in der Zulassung steht gilt, mit oder ohne Hänger.


 Antworten

 Beitrag melden
03.04.2021 11:29 (zuletzt bearbeitet: 03.04.2021 12:07)
avatar  Andy
#13 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
avatar
Admin

Genau lesen: natürlich wird kein Lkw draus, aber die Beschilderung mit dem Lkw-Symbol gilt (nochmal):
für alle Fahrzeuge (außer Pkw und Bus) über 3,5t einschließlich Anhänger!
So steht es in der StVO und kann jederzeit nachgelesen werden. Also gilt dieses Schild dann auch für ein Wohnmobil, wenn es mit Anhänger mehr als 3,5t zGm hat!
(gilt im übrigen nicht nur für das Zusatzschild, sondern für alle Schilder die einen Lkw beinhalten - u.a. auch beim Lkw-Überholverbot).

Habe ich mir nicht ausgedacht - ist so durch die StVO geregelt.

     Andy      

 Antworten

 Beitrag melden
03.04.2021 18:31
#14 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
avatar
Moderator Langzeitreisen

Interessant die Beiträge hierzu.

Grüße Mike
Forumspate

 Antworten

 Beitrag melden
04.04.2021 11:43
#15 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
avatar
Fahranfänger

Bei Straßenschildern in Deutschland heißt das Zusatzzeichen 1048-12 (Landläufig "LKW") "nur Fahrzeuge mit mehr als 3.5t zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger, ausgenommen PKW und Kraftomnibusse". Wohnmobile sind in der REGEL "Sonstige KFZ" und keine Personenkraftwagen, es kommt dabei darauf an was im Schein steht. Wohnmobile die mit Anhänger über 3.5t zgm haben sind also nicht ausgenommen auch wenn sie kein LKW sind - nur weil ein LKW als typischer Vertreter hier das Symbol stiftet ist nicht alleine der LKW gemeint, das ist ein häufiges Missverständnis in der Wohnmobilcommunity.


 Antworten

 Beitrag melden
Bereits Mitglied?
Jetzt anmelden!
Mitglied werden?
Jetzt registrieren!