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Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen

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14.04.2021 16:15
avatar  rkopka
#16 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
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Fahrkönner

Zitat von T67 im Beitrag #10
Wir fahren rechtzeitig einen CP an, stellen uns auf eine Parzelle und lassen den Rest des Tages gemütlich ausklingen
Das kommt drauf an, wie man urlauben will. Wenn man mit kurzen Strecken und viel CP Stehen zufrieden ist, geht das so. Wenn ich aber die Strecke bis zum Ziel solange fahre, bis ich müde werde, bzw. den Tag auch besuchsmäßig voll ausnutzen will, dann ist das keine Option. Was nicht heißt, daß ich danach unbedingt auf einem Parkplatz stehe. Nur kommt ein CP oft nicht wirklich infrage, wenn die Rezeption schon um 18:00 zu macht oder ich am Morgen erst nach 9:00 weg komme.

Zitat von Andy im Beitrag #13
für alle Fahrzeuge (außer Pkw und Bus) über 3,5t einschließlich Anhänger!
So steht es in der StVO und kann jederzeit nachgelesen werden. Also gilt dieses Schild dann auch für ein Wohnmobil, wenn es mit Anhänger mehr als 3,5t zGm hat!
Nur hast du hier eine Ungenauigkeit der Sprache, die ein Richter wohl anders auslegen würde:
alle Fahrzeuge (außer Pkw und Bus) über 3,5t ... einschließlich Anhänger!
Das einschließlich bezieht sich nicht auf das Gewicht sondern darauf, daß das Fahrzeug (wenn es über 3,5t hat) auch noch mit Hänger da stehen darf.

RK

Carado A361/2012


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14.04.2021 16:43
avatar  Andy
#17 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
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Admin

Nein, keine Ungenauigkeit - genau diese Regel ist ziemlich klar und wird auch überall genau in dem genannten Sinne aufgeführt.
Und ich habe noch von keinem Gerichtsurteil gehört, das diesen Punkt anders interpretiert hätte.
Und das mit dem Parkplatz ist wirklich der einzige Punkt, wo das mal von Vorteil ist - sonst ist man dadurch immer schlechter gestellt. Ich wünschte wirklich es wäre nicht so - es ist aber so - zumindest in Deutschland - mit Anhänger zählen auch für unseren Oskar diese Lkw-Zeichen, ohne Anhänger nicht.

Nochmal: das gilt ja nicht nur für den Parkplatz, das gilt für alles was sowohl mit dem Zusatzschild als auch mit dem entsprechenden "Hauptschild" gekennzeichnet ist (also auch das Lkw-Überholverbot - da steht der gleiche Satz drunter). Und es ist ziemlich sinnfrei bei einem Überholverbot, Einfahrverbot oder eine entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzung noch extra zu betonen, dass das auch mit Anhänger gilt, wenn es schon für die Zugmaschine alleine gilt.

     Andy      

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15.04.2021 07:47
#18 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
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Fahrer

Hallo Gemeinde,
als absoluter SPO-Fan und begeisterter Strandparker habe ich mich auch bezüglich dieses Urteils mal informiert.
Soweit meine Recherche richtig war, hatte die Dame es einfach darauf angelegt, auf dem Strandparkplatz zu übernachten.
Das Parken und Befahren ist dort saisonbedingt erlaubt im Zeitfenster von 07:00 - 22:00 Uhr.
Ausserhalb dieser Zeiten greift das Landesnaturschutzgesetz und wird auch nachts durch den Ranger des Naturparks Wattenmeer kontrolliert und sanktioniert.
Über ihn war auch nachvollziehbar, dass die Dame nicht nur einmalig am Strand übernachtete, sondern an mehreren Nächten aufeinander.
Wer dann natürlich dem Gericht etwas von "Bundesrecht bricht Landesrecht" erzählen möchte, da schauen die Richter schon genau hin und man bekommt die Karten gelegt.

Durch so ein Verhalten, wird unsere gesamte Freizeitbranche in Verruf gebracht und Sachen, die heute noch erlaubt sind, gehen vielleicht morgen nicht mehr.
Sich einfach mal an die Regeln halten wird für viele immer schwerer.

So schön und reizvoll es auch ist am Strand zu stehen und den Sonnenuntergang bei einem Glas Wein zu geniessen....
Warum verlässt man abends nicht nüchtern den Strand und übernachtet auch gerne frei und ausserhalb eines CP oder SP, wenn man autark stehen kann.

Aber bitte doch dort, wo es eben nicht verboten ist - und da gibt es auf Eiderstedt immer noch sehr viele Möglichkeiten....

Carry464-Ganzjahresfahrer
Baujahr 2014, 130 Multijet

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15.04.2021 08:32
avatar  Andy
#19 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
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Admin

Danke für die Recherche und die genaue Klarstellung hier - damit dürfte klar sein, dass das Urteil nichts mit dem "einmaligen Übernachten auf einem Parkplatz" zu tun hat.

     Andy      

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18.04.2021 09:28
avatar  ( Gast )
#20 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
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( Gast )

Hi,

Zum Thema Ungenauigkeit. Wer mal den §39 Stvo bemüht, wird sehen, dass ein Satzzeichen was ausmachen kann.
KFZ mit zul. Gesamtmasse über 3,5to, dann kommt ein Komma, dann kommt der Nebensatz „einschließlich ihrer Anhänger...

Das klingt für mich erstmal nach ü 3,5to und würde Fzg. unter 3,5to ausschließen.

Bin aber kein Jurist.


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18.04.2021 09:36
#21 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
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Fahranfänger

Andere Frage wäre:
Wenn ich dort parken dürfte wie angenommen, dürfte ich auch nicht überholen mit dem <3,5to Womo mit Anhänger.

Ich wette, beim Überholen ist jeder wieder unter 3.5to.

😉🤔

Viele Grüße vom Peter

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18.04.2021 10:55
avatar  Oldcars
#22 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
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Fahrprofi

Wir reisen mit bis 3,5t plus Anhänger. Halten uns an einer Reisegeschwindigkeit von 80-82km/h gemäss überprüften echten Geschwindigkeit. Das spart viel Diesel. Auch haben wir so ein ruhiges Fahrverhalten. LKW unterliegen schliesslich einer gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 80km/h. Wem es nicht passt soll vorbeifahren. Schliesslich bezahlt mir keiner ein Knöllchen, wenn ich mit über 80km/h geblitzt werde. Mit dem Anhänger ohne 100er Zulassung, bin ich verpflichtet mich auch daran zu halten. Um den Umstand keiner 100er Zulassung zu haben, habe ich einen reflektierenden 80er Aufkleber am Trailer angebracht.
Wir reisen meistens über Nacht. Pausen dauern in der Regel dann 2-3, maximal 4 Std. Dabei parke ich da wo es Platz hat und ich niemanden behindere. Auf Rastplätzen, Autohöfen, oder auch mal im Industriegebiet. Es kann durchaus vorkommen, dass wenn ich nichts davon finde, ich mich auf einem Parkplatz eines Restaurants,Hotel oder einer Firma stelle. Dabei achte ich immer keine Zufahrten zu behindern und deutlich vor Geschäftszeit den Platz zu verlassen. Dies selbstverständlich ohne jegliche Spuren (Abfall) zu hinterlassen.
Bei Restaurants, wird dann meistens der Frühstückskaffee konsumiert. Auch eine Variante ist, abends bei ein Restaurant mit grossem Parkplatz anzufahren, und zu fragen, ob man nach dem Essen im Restaurant auf dem Parkplatz über Nacht bleiben darf und bis wann man den Parkplatz verlassen soll. Es ist dabei zielführende die erst zu fragen, bevor man einkehrt. So muss der Wirt annehmen, das es ein Abendessen nicht verkauft, wenn er nicht zustimmt....
Ich mache dies seit Jahrzehnten so und hatte nie Probleme. Habe immer bleiben dürfen.
Auf Autohöfen und Raststätten zur Not auch an der Zapfsäule für 2 bis gar 4 Std.

Gruss Daniel
Carado T449 180 PS Motor Euro 6b, manuelles Getriebe, Modelljahr 2019, genannt & beschriftet: „Mutterschiff“

Forumspate


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18.04.2021 12:05
avatar  Andy
#23 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
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Admin

Zitat
Wenn ich dort parken dürfte wie angenommen, dürfte ich auch nicht überholen mit dem <3,5to Womo mit Anhänger.

Habe ich ja auch so geschrieben.
Und ob man vor Gericht mit einer Kommadiskussion durchkommt, halte ich für unwahrscheinlich.

Aber egal - wer auch immer denkt, dass der Anhänger da nicht mit zu den 3,5 t zählt, der soll sich halt so verhalten wie er denkt ... und muss im Zweifelsfalle dann halt die Strafe zahlen.

     Andy      

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18.04.2021 14:18 (zuletzt bearbeitet: 18.04.2021 14:21)
#24 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
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Fahranfänger

Wenn das Komma nicht zählt, dann würde das Schild aber auch für meinen PKW mit Anhänger gelten.
Weil Gesamtzuggewicht > 3,5to.

P.S.:
Kommas könne wichtig sein!
Komm, wir essen Opa.
Komm, wir essen, Opa.

Er will sie nicht.
Er will, sie nicht.

Viele Grüße vom Peter

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18.04.2021 15:49
avatar  Gast
#25 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
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Gast

Hey, mich verreist es gleich 😂😂😂


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18.04.2021 17:31 (zuletzt bearbeitet: 19.04.2021 12:02)
avatar  Andy
#26 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
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Admin

Zitat
Wenn das Komma nicht zählt, dann würde das Schild aber auch für meinen PKW mit Anhänger gelten.

Da steht aber ausdrücklich: außer Pkw und Busse dabei.
Also bitte immer den ganzen Text beachten:
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Und genau dieser Nachsatz wäre gar nicht nötig, wenn sich das einschließlich ihrer Anhänger nicht auf die 3,5t beziehen soll.
Außerdem sollte man beachten, dass diese Aussage ja nicht nur für Parkplätze gilt, sondern ganz allgemein und nicht nur für das Zusatzschild, sondern für jedes Schild auf dem ein Lkw zu erkennen ist!
Also kann mir jetzt noch jemand erklären, was der Zusatz beim Überholverbot zu bedeuten hat? Etwa das die Anhänger ihre Zugmaschine nicht überholen dürfen?

Aber wie schon gesagt - wenn das jemand anders auslegen will - von mir aus, ich bin weder Polizist noch beim Ordnungsamt und auch kein Verkehrsrichter - ich muss mich damit nicht beschäftigen...
(für mich ist das Thema damit abgeschlossen)

     Andy      

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18.04.2021 23:08
#27 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
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Fahranfänger

Es gibt auch PKW ü 3,5 to und Busse ü 3,5to.
Deswegen der Zusatz.

Viele Grüße vom Peter

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20.04.2021 14:20
#28 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
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Admin

.
Passend zum Thema hier mal noch ein Zeitungsbericht.

Allmählich finde ich es auch zum ...

https://www.google.com/amp/s/amp.n-tv.de...le22498004.html
.

Liebe Grüße Jens



Carado T337, genannt "Karl der Dritte".
Per "Funk" unter capronfreunde

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20.04.2021 14:53 (zuletzt bearbeitet: 20.04.2021 14:53)
avatar  ( gelöscht )
#29 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
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( gelöscht )

Es gibt aber auch Ausnahmen.

In Teilen von Schleswig Holstein gibt es Modellregionen, in denen es (bis vorläufig 16.Mai) Übernachtungsangebote unter gewissen Auflagen gibt.
Das ist z.Bsp. die Schlei Region (mit Campingplatz Schlei-Karschau und Stellplätzen in Kappeln und Eckernförde,
der aber bereits bis zum 25.4.ausgebucht ist) die innere Lübecker Bucht und andere Regionen.

Die Inzidenzzahl in Kappeln ist zur Zeit unter 40 und auch die Außengastronomie usw. teilweise unter Auflagen geöffnet!!!

Wenigstens mal ein Versuch.

Es grüßt Epsreik


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21.04.2021 10:40
#30 RE: Gerichtsurteil: Übernachten auf öffentl. Parkplätzen
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Fahrer

Hallo und guten Morgen Gemeinde,
was soll ich sagen - ich bin enttäuscht!
Und das alles nur wegen Corona...

Ergänzend zu meinem Thread #18 schreibe ich nun aus eigener Erfahrung....
Ich komme gerade aktuell aus SPO zurück und war für vier Tage / Nächte dort.
Es könnte alles so einfach sein, was die autarke Übernachtung im Wohnmobil bei den derzeit geschlossenen Stellplätzen und Campingplätzen angeht.
Dort wo es nicht explizit verboten ist, kann man halt stehen.
Die CP´s bieten sogar die Möglichkeit der V&E an, da sie eh Dauercamper und Co beherbergen.

Stattdessen versucht man aktuell über die "Krücke" des Naturschutzgesetzes das Übernachten im Womo einzuschränken,
Ich wurde kurz nach meiner Anreise gegen 23:00 Uhr auf einem "normalen" Parkplatz schon gleich kontrolliert.
Allerdings waren die Polizeibeamten sehr nett und verständlich und gaben mir auch nen Tip, wo und wie ich frei stehen könnte - ohne kontrolliert zu werden.
Wo ist einfach - je weiter weg von SPO, umso weniger Überwachung, bzw. es interressiert keinen.
Wie in SPO geht auch - auf Privatgrund mit Erlaubnis des Inhabers.

Also erste Nacht in Tönning übernachtet - alles gut und die weiteren Nächte in SPO bei einem Bekannten, der dort einen Bauernhof hat.

Das interessante war dabei, dass schätzungsweise ca. 60 - 70 Prozent aller Ferienwohnungen bereits belegt sind und davor auch Pkw´s aus der gesamten Republik nebst dem europäischen Ausland stehen.
Angeblich werden die Wohnungen ja nur vom Eigentümer unentgeldlich für "Familie, Freunde und Bekannte" zur Verfügung gestellt - das mag glauben wer will.
Einerseits fördert unsere Regierung damit nicht nur "schwarze Geschäfte", andererseits setzt man auf den (Tages)tourismus und öffnet die Aussengastronomie und den Einzelhandel.

Wenn aber dann die Besucherzahlen anscheinend zu hoch sind, man aber keine rechtliche Grundlage hat, die Ferienwohnungen entsprechend zu kontrollieren, dann schlägt der blinde Aktionismus auf die Wohnmobilgemeinde ein....

Das mag verstehen, wer will - es sind halt verrückte Zeiten, aber trotzdem war´s schön.

Carry464-Ganzjahresfahrer
Baujahr 2014, 130 Multijet

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